automation systems GmbH

A)      Allgemeine Bestimmungen

I.       Vertragsabschluss

1.      Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.

2.      Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 

II.      Zahlungsbedingungen

1.      Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2.      Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

3.      Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.

4.      Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5.      In den Fällen der Ziff. 3+4, können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

6.      Die in Ziff. 3-5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

7.      Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

8.      Zahlungen die aufgrund von Warenanlieferungen (Lieferantenrechnungen) anfallen, sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Die Gewährung eines Skontos von 2 % erfolgt bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang.

 

III.     Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

 

IV.     Unternehmensverrechnung

Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder gegen die genannten Gesellschaften, an denen die S+R Firmengruppe unmittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, zustehen.

 

V.     Eigentumsvorbehalt

1.      Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.

2.      Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3.      Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im  Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

4.      Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. A). gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

 

5.      Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zu Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

6.      Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7.      Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II 3 + 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

8.      Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte, muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

9.      Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI.     Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz der Vertrags-GmbH. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

B)      Ausführung der Lieferung

I.       Lieferfristen, Liefertermine

1.      Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; Entsprechendes gilt für Liefertermine.

2.      Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten-, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und –Termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.

3.      Für die Einhaltung der Lieferfristen und –Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und –Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

 

II.      Maß,  Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 

III.     Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

1.      Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.

2.      Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeigneten Maßnahmen zu treffen und Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

3.      Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und Rost geschützt: die Kosten trägt der Käufer.

4.      Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

5.      Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

                       

IV.     Gewährleistung

1.      Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

2.      Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

3.      Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

4.      Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.B. sogenanntes II-a-Material, stehen dem Käufer bzgl. der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

 

C)      Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

D)      Sonstiges

I.       Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der BRD in den Grenzen vom 03.10.1990 ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der BRD geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

 

II.      USt.-Identifikations-Nummer

Bei Lieferungen von der BRD in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

 

III.     Anzuwendendes Recht

1.      Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der BRD in andere EG-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zu Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EG-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.

 

 

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Bleidenröder Straße 11, 35315  Homberg/Ohm